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Unsere Satzung

Charity for Street Children e.V.

§ 1 Name und Sitz:

Der Förderverein führt den Namen:

Charity for Street Children

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V. und lautet dann

Charity for Street Children e.V.

Der Förderverein hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 Vereinszweck des Fördervereins

1. Der Förderverein Charity for Street Children ist ein von Christen gegründeter Verein und verfolgt selbstlos, ausschließlich und unmittelbar mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

a) Zweck des Fördervereins ist die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünste Körperschaften im Inland oder ausländischen Körperschaften zur Erfüllung von deren mildtätigen Zwecken. Sowie die Beschaffung von Mitteln für kirchliche Zwecke im In- und Ausland.

b) Die Einrichtung von fahrbaren Mittagstischen ohne Entgelt an Bedürftige im Sinne des § 53 der Abgabenordnung.

c) Aufbau und Unterstützung von Wasserversorgungsanlagen in Hilfsgebieten.

d) Aufbau und Unterstützung von Häuser, Wohnungen und Wohneinrichtungen in Hilfsgebieten.

e) Aufbau und Unterstützung von Schulen und schulischen Einrchtungen in Hilfsgebieten.

f) Aufbau und Unterstützung von Krankenhäusern, medizinischen Einrichtungen und medizinischer Versorgung in Hilfsgebieten.

2. Der Satzungszweck soll hauptsächlich durch die Sammlung von Spenden und die Gewinnung von Förderern verwirklicht werden. Ebenfalls können zur Verwirklichung des Satzungszweckes Fahrzeuge, Versammlungsräume, Grundstücke und Häuser angemietet, errichtet oder erworben werden. Weiterhin können Zweigstellen des Vereins im In- und Ausland eingerichtet werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig ist. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Angestellte des Vereins erhalten eine angemessene Vergütung aus den Mitteln des Vereins. Ein Ersatz von Auslagen und sonstige Aufwandsentschädigungen für besondere Leistungen sind ebenso möglich.

2. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare, noch die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.

§ 4 Vergütung

1. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§ 5 Geschäftsjahr

1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit Gründung des Vereins und endet am darauf folgenden 31.12. (Rumpfgeschäftsjahr).

§ 6 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet, nach schriftlichem Antrag, der Vorstand.

2. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

4. Die Vereinsmitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Verbindlichkeiten des Vereins.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 8 Fördermitglieder

1. Der Verein kann Fördermitglieder aufnehmen, welche die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins finanziell unterstützen. Ein Fördermitglied ist nicht stimmberechtigt, kann aber als Beobachter und Gast an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

§ 9 Organe des Vereins

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

§ 10 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.[nbsp]

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach dem Kollegialprinzip und gibt sich eine entsprechende Vorstandsordnung. Er kann aber auch Geschäftsführer zur Führung der Geschäfte bestellen.

4. Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gemäß § 27 BGB gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich entweder durch den 1. Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden vertreten.

6. Formelle Satzungsänderungen zur Anpassung der Vereinssatzung an die jeweils aktuellen vereinsrechtlichen oder steuerlichen Erfordernisse, können vom Vorstand auch ohne ausdrücklichen Beschluss der Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Die Mitgliederversammlung ist über diesbezügliche Satzungsänderungen zu informieren.

7. Die Einberufung einer Vorstandssitzung kann durch den 1. Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, telegrafisch oder über das Internet erfolgen. Form und Fristvorschriften für die Einberufung gibt es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

2. Der Vorstand beruft einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte ein.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt; dabei müssen die Gründe angegeben werden.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, telegrafisch oder über das Internet einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

2. Die Einberufungsfrist beträgt 30 Kalendertage.

3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:

a) Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der Kassenprüfer.

b) Entlastung des Vorstandes

c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer

d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder

e) Satzungsänderungen

f) Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder sonstigen Maßnahmen gegen Mitglieder.

4. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren einen Kassenprüfer. Dieser darf kein anderes Amt im Verein bekleiden. Seine Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand 20 Tage vor der Mitgliederversammlung und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 13 Ablauf der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2 Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.

3. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

4. Zum Ausschluss von Mitgliedern ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

5. Zu Änderungen der Satzung, des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins sind neun Zehntel der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

6. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

7. Beschlüsse und Anträge der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Ermächtigung

1. Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderlichen formellen Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

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